Satzung

§ 1
Name und Sitz des Fanclubs

1) Der Fanclub führt den Namen „Vechte-Fohlen Metelen ’97“.

2) Der Fanclub hat seinen Sitz in Metelen, Gaststätte Heiner Pieper, Schilden, 48629 Metelen

§ 2
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.11. eines jeden Jahres.

§ 3
Zweck des Fanclubs

1) Unterstützung des VfL Borussia Mönchengladbach bei allen Spielen auf Grundlage des Gedankens des Fair Play. So hat sich jeder in seiner Eigenschaft als Mitglied des Fanclubs auch nach außen hin zu verhalten.

2) Kontakt unter den Mitgliedern herbeizuführen und Einigkeit zu wecken.

3) Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen.

4) Werbung neuer Mitglieder für den Fanclub.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Fanclubs kann jeder Bürger werden. Bürger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, benötigen ein schriftliches Einverständnis eines Erziehungsberechtigten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Fanclubs an.

2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen übertragen werden.

§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

2) Ein Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen. Die Kündigung muss vier Wochen vor dem jeweiligen Quartalsende schriftlich beim Vorstand eingehen. Evtl. rückständige Zahlungen müssen vorab entrichtet werden. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

3) Der Ausschluss aus dem Fanclub kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke des Fanclub, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt und die Clubinteressen bzw. dessen Ansehen schädigt, kann es ausgeschlossen werden.

4) Rassistische Äußerungen können zum sofortigen Ausschluss (nach Vorstandsbeschluss) führen.

5) Wer mindestens grob fahrlässig Schäden bei bzw. im Zusammenhang mit Clubveranstaltungen verursacht, haftet hierfür und kann von Fanclub ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss.

6) Ausscheidende Mitglieder verlieren grundsätzlich ihre Ansprüche auf etwa vorhandenes Clubvermögen.

§ 6
Rechte und Pflichten des Mitgliedes

1) Jedes Mitglied hat das Recht an Versammlungen und Veranstaltungen des Gladbach-Fanclubs teilzunehmen.

2) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 7
Beiträge

1) Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Versammlung festgelegt. Der Beitrag wird mittels Lastschrifteinzugsverfahren eingeholt. Der Beitrag für das Geschäftsjahr wird innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung abgebucht.

2) Hat ein Mitglied trotz Anmahnung den Beitrag nicht entrichtet, kann er vom Fanclub ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Ausschluss sind rückständige Zahlungen zu entrichten.

3) Folgende Beiträge werden für das erste Jahr (01.12.97-01.12.98) festgelegt.

von 0-10 Jahre frei (aktuell: frei)

von l0-l4 Jahre 10 DM (aktuell: 5 EUR)

von l4-l8 Jahre 20 DM (aktuell: 10 EUR)

ab l8 Jahre 40 DM (aktuell: 21 EUR)

Die Beiträge werden halbjährlich (die Hälfte des Beitrages) per Lastschrifteinzugsverfahren eingeholt.

§ 8
Der Vorstand

1) Der Gladbach-Fanclub wählt aus seinen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung einen Vorstand. Dieser Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1 .Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender, zugleich stellv. Vorsitzender

c) Geschäftsführer

d) Kassierer

e) Schriftführer, zugleich Pressewart

f) 3 Beisitzer

2) Je zwei der oben genannten sind vertretungsberechtigt, wobei einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.

3) Vorstandsmitglieder können nur auf der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Nur im ersten Fanclubjahr werden folgende Vorstandsmitglieder für 1 Jahr gewählt:

2. Vorsitzender, Schriftführer (Pressewart)

4) Gewählt ist der, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

5) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Clubs, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

6) Der Vorstand führt wenigstens vier Vorstandssitzungen im Jahr durch, insbesondere vor Versammlungen und Veranstaltungen.

Die Einberufung zur Versammlung erfolgt durch den Schriftführer.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder die seines Vertreters.

8) Die Vorstandsmitglieder arbeiten rein ehrenamtlich.

9) Die Haftung ist begrenzt auf das Vereinsvermögen.

§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 10
Mitgliederversammlungen

1) In jedem Jahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese soll im 1. Quartal eines Jahres stattfinden. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden einberufen. Einladungsfrist: Mindestens 14 Tage vorher durch schriftliche Einladung.

2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder, wenn mindestens 10 Mitglieder dieses schriftlich beantragen, statt.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl der Vorstandsmitglieder und eines Kassenprüfers

e) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen

f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11
Versammlungsleitung und Beschlussfassung

1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellv. Vorsitzenden oder einem von dem Vorsitzenden ernannten Vorstandsmitglied, geleitet.

2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3) Über alle Vorschläge und Anträge ist durch Handzeichen abzustimmen. Bei Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss jedoch geheim abgestimmt werden. Die Beschlüsse der Versammlung sind für alle Mitglieder bindend.

4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes führt der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12
Finanzordnung

1) Zur Durchführung eines geordneten Geschäftsbetriebes führt der Verein eine Kasse. Der Kassierer führt das Rechnungswesen und hat jederzeit auf Wunsch eines der Vorstandsmitglieder Einblick in die Kassenunterlagen zu gewähren. In der Mitgliederversammlung hat der Kassierer einen ausführlichen Kassenbericht vorzulegen.

2) Zur Deckung laufender Vereinsbetriebskosten kann der Kassierer Beträge eigenverantwortlich begleichen, ansonsten muss die Zustimmung des Vorstandes vorliegen.

Alle Ausgaben sind durch Quittungen zu belegen.

3) Die Prüfung aller Kassenunterlagen erfolgt einmal jährlich durch die beiden in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer.

§ 13
Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

§ 14
Auflösung des Fanclubs

1) Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2) Es müssen mindestens 2/3 der erschienen Mitglieder für eine Auflösung abstimmen. Die Wahl erfolgt geheim.

3) Bei Auflösung des Gladbachfanclubs hat die Mitgliederversammlung über die Verwertung des Vereinsvermögens, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten, zu beschließen.

4) Für die Auflösung des Clubs gelten die gesetzlichen Regelungen über eingetragene Vereine. Das Vermögen muss nach der Auflösung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

§ 15
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Metelen, 30.11.97

Unterschriften der Clubgründer